Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gnadenrecht in Finanzstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1982Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben: Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 187, des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 120.000 S nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 120.000 S dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047635
Alte Dokumentnummer
N31982126000