Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gnadenrecht in Finanzstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2004Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1. Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben: Paragraph eins, Die Finanzlandesdirektionen werden ermächtigt, die dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 187, des Finanzstrafgesetzes zustehenden Befugnisse im nachstehenden Umfang auszuüben:
Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die Finanzlandesdirektionen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden auferlegte Geldstrafen und Wertersätze bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Euro nachsehen. Außerdem können sie unter denselben Voraussetzungen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel bis zum Gesamtschätzwert von 12 000 Euro dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigeben.
Dokumentnummer
NOR40025020