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§ 23b EStG 1972

Fassungen
01.03.1982 bis 20.12.1985 — BGBl. Nr. 111/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b21.12.198531.12.2018 § → § BGBl. Nr. 557/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 23b01.03.198220.12.1985 BGBl. Nr. 111/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.03.1982BGBl. Nr. 111/1982

Außerkrafttretensdatum

20.12.1985danach: BGBl. Nr. 557/1985

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Kapitalbeteiligungen

Paragraph 23 b, Gewinnanteile im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2,, die einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Grund einer treuhändig gehaltenen Beteiligung, die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehört, für die Zeit der treuhändigen Verwaltung zukommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß die Beteiligung von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig erworben und gehalten wird, daß sie weniger als 25 vH des Betriebsvermögens beträgt und daß die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sind; die Paragraphen 4 und 16 des Beteiligungsfondsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Gewinnanteile auf Grund von Beteiligungen an Unternehmen, an denen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft oder der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, auf Grund von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind, sowie auf Grund von Beteiligungen an einem Unternehmen, an dem der Ehegatte des Steuerpflichtigen oder Verwandte in gerader Linie beteiligt sind, sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Begünstigt sind nur Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen "Gewerbe" und "Industrie" der Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören und auf die die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 des Beteiligungsfondsgesetzes sinngemäß zutreffen. Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen ist nachzuweisen. Die Gewinnanteile im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind nach Ausgleich mit verrechenbaren Verlusten im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, zweiter Satz insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, insgesamt in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr als 50 000 S betragen. Wird die Beteiligung innerhalb von zehn Wirtschaftsjahren seit ihrer Begründung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben oder endet die treuhändige Verwaltung innerhalb dieses Zeitraumes, dann sind die auf diese Beteiligung entfallenden steuerfrei gelassenen Gewinnanteile im Jahr der Übertragung oder Aufgabe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nachzuversteuern. Die Beteiligungsfondsgesellschaft und der Steuerpflichtige haben dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats vom Vorliegen dieser Tatsachen Mitteilung zu machen. Geht die Beteiligung von Todes wegen oder in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches oder in Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, dann unterbleibt die Nachversteuerung, wenn die treuhändige Verwaltung weiter aufrechterhalten wird. Die Bestimmungen über die Nachversteuerung sind in diesen Fällen auf den Rechtsnachfolger sinngemäß anzuwenden. Eine Nachversteuerung unterbleibt weiters dann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Monaten nach Übertragung oder Aufgabe der Beteiligung oder nach Beendigung der treuhändigen Verwaltung in Höhe der Anschaffungskosten dieser Beteiligung eine neue Beteiligung im Sinne dieser Bestimmungen oder im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, erwirbt, die von derselben Beteiligungsfondsgesellschaft treuhändig verwaltet wird. Auf diese Beteiligung sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist ab dem Erwerb der ursprünglichen Beteiligung.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047636

Alte Dokumentnummer

N3198213001R