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§ 23b EStG 1972

Fassungen
21.12.1985 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 557/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b21.12.198531.12.2018 § → § BGBl. Nr. 557/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 23b01.03.198220.12.1985 BGBl. Nr. 111/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

21.12.1985BGBl. Nr. 557/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Kapitalbeteiligungen

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Gewinnanteile im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2,, die einem unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Grund einer treuhändig gehaltenen Beteiligung (Absatz 2,), die nicht zu seinem Betriebsvermögen gehört, für die Zeit der treuhändigen Verwaltung zukommen, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit von der Einkommensteuer befreit, als sie nach Ausgleich mit verrechenbaren Verlusten im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, zweiter Satz zusammen mit Gewinnanteilen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, insgesamt in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr als 50 000 S betragen.
  2. Absatz 2,Für Beteiligungen im Sinne des Absatz eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Beteiligung muß von einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes treuhändig erworben und gehalten werden. Die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Geldmittel müssen dem Betrieb zusätzlich zugeflossen sein. Das Vorliegen der in Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen muß nachgewiesen werden. Die Paragraphen 4 und 16 des Beteiligungsfondsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Beteiligung muß an einem Unternehmen bestehen, das den Sektionen “Gewerbe” oder “Industrie” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört, dessen Unternehmerschwerpunkt nachweislich in einem diese Sektionszugehörigkeit begründenden Wirtschaftszweig gelegen ist; auf diese Beteiligung muß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 des Beteiligungsfondsgesetzes sinngemäß zutreffen.
    3. Ziffer 3
      Nicht begünstigt sind Beteiligungen an Unternehmen, an denen im Zeitpunkt des Erwerbes der Beteiligung und in der Zeit der treuhändigen Verwaltung
      1. Litera a
        Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Beteiligungsfondsgesellschaft, der Staatskommissär (Stellvertreter) sowie deren Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind,
      2. Litera b
        Gesellschafter der Beteiligungsfondsgesellschaft zusammen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt sind,
      3. Litera c
        der Steuerpflichtige nach dem Erwerb der Beteiligung einschließlich anderer Beteiligungen insgesamt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH am Betriebsvermögen des Unternehmens beteiligt ist,
      4. Litera d
        der Ehegatte des Steuerpflichtigen oder Verwandte in gerader Linie beteiligt sind.
  3. Absatz 3,Eine Nachversteuerung der steuerfrei gelassenen Gewinnanteile im Sinne des Absatz eins, hat zu erfolgen, wenn die Beteiligung innerhalb von zehn Jahren seit ihrer Begründung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wird oder die treuhändige Verwaltung innerhalb dieses Zeitraumes endet. Die Gewinnanteile sind in dem Jahr nachzuversteuern, in dem der Nachversteuerungstatbestand eintritt. Die Beteiligungsfondsgesellschaft und der Steuerpflichtige haben das Vorliegen dieser Tatsachen innerhalb eines Monates dem Wohnsitzfinanzamt anzuzeigen. Die Nachversteuerung unterbleibt in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, aa, wenn die treuhändige Verwaltung weiter aufrechterhalten wird. Die Bestimmungen über die Nachversteuerung sind in diesen Fällen auf den Rechtsnachfolger sinngemäß anzuwenden. Eine Nachversteuerung unterbleibt weiters dann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Nachversteuerungstatbestandes in Höhe der Anschaffungskosten dieser Beteiligung eine neue Beteiligung im Sinne des Absatz eins, oder des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, erwirbt, die von derselben Beteiligungsfondsgesellschaft treuhändig verwaltet wird. Auf diese Beteiligung sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist ab dem Erwerb der ursprünglichen Beteiligung.

Anmerkung

1. Diese Bestimmung ist für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden (§ 112 Z 5 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048443

Alte Dokumentnummer

N3198513002R