Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.07.1987 bis 18.06.1998 — BGBl. Nr. 322/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119.06.199831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011
§ 122.07.198718.06.1998 BGBl. Nr. 322/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.07.1987BGBl. Nr. 322/1987

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
    1. Ziffer eins
      von der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
    2. Ziffer 2
      von einer oder mehreren Sondergesellschaften (Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,) im Einvernehmen mit der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen
      Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften
    im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß Paragraph 1348, ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
      1. Ziffer 2
        Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
      werden, dient - 4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
    4. Ziffer 4
      die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184) beträgt:

           (            Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der  )

           (                 Kreditoperation in Hundertsätzen      )

     100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

           (                       mittlere Laufzeit               )

     ---------------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

  1. Ziffer 5
    die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Ziffer 4, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
  2. Ziffer 6
    der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
    1. Ziffer 2
      Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
    werden, sowie zur Tilgung - sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979,, zur Anwendung kommt - der von dem im Absatz eins, genannten Gesellschaften aufgenommen und vom Bund gemäß Absatz eins, verbürgten oder garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten dient.
  1. Absatz 4,Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
  2. Absatz 5,Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz 3, Ziffer 4 und 5 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 6,Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

Statt: Nationalbankgesetz 1955 nunmehr: Nationalbankgesetz 1984,
BGBl. Nr. 50/1984

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047696

Alte Dokumentnummer

N3198215390S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/547/P1/NOR12047696