Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit der Österreichischenvon einer oder mehreren Sondergesellschaften (Paragraph 4, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,) im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten SondergesellschaftenElektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß Paragraph 1348, ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der im Absatz eins und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vomdie Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
werden, dient - 4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet unddie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vomder Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
werden, sowie zur Tilgung - sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979, zur Anwendung kommt - der von dem im Abs. 1 genannten Gesellschaften aufgenommen und vom Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten dient.werden, sowie zur Tilgung - sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979,, zur Anwendung kommt - der von dem im Absatz eins, genannten Gesellschaften aufgenommen und vom Bund gemäß Absatz eins, verbürgten oder garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten dient.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12056457
Alte Dokumentnummer
N3199811156O