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§ 1a

Fassungen
12.09.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 491/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a01.01.199431.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011
§ 1a12.09.198631.12.1993 BGBl. Nr. 491/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

12.09.1986BGBl. Nr. 491/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Banken namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Banken abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Banken dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Absatz eins, nur Gebrauch machen, wenn
    1. Ziffer eins
      die unter Absatz eins, genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Vorauszahlungen gemäß Absatz eins, 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50) beträgt und
    4. Ziffer 4
      der Tilgungsbeginn der im Absatz eins, genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.

Schlagworte

Zession, Forderungsabtretung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047697

Alte Dokumentnummer

N3198215391S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/547/P1a/NOR12047697