Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Kreditinstituten namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Kreditinstitute abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Kreditinstituten dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Absatz eins, nur Gebrauch machen, wenn
die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,die unter Absatz eins, genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
die Summe der Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,die Summe der Vorauszahlungen gemäß Absatz eins, 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt unddie jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50) beträgt und
der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.der Tilgungsbeginn der im Absatz eins, genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.
Schlagworte
Zession, Forderungsabtretung, BGBl. Nr. 50/1984
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12053049
Alte Dokumentnummer
N3199333855J