Rechtstracker.at

§ 1a

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a01.01.199431.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011
§ 1a12.09.198631.12.1993 BGBl. Nr. 491/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Kreditinstituten namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Kreditinstitute abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Kreditinstituten dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Absatz eins, nur Gebrauch machen, wenn
    1. Ziffer eins
      die unter Absatz eins, genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Vorauszahlungen gemäß Absatz eins, 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50) beträgt und
    4. Ziffer 4
      der Tilgungsbeginn der im Absatz eins, genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.

Schlagworte

Zession, Forderungsabtretung, BGBl. Nr. 50/1984

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12053049

Alte Dokumentnummer

N3199333855J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/547/P1a/NOR12053049