Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 46/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 101.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 46/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1983BGBl. Nr. 46/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder

Paragraph eins, (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

  1. Absatz 2,Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  2. Absatz 3,Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins,, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
  3. Absatz 4,Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins,, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
  4. Absatz 5,Für jede Wiederholung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins,, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingebetrag, zu entrichten.
  5. Absatz 6,Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Teilprüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe der halben der sich aus Absatz eins, oder 2 ergebenden Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber die sich aus Absatz eins, oder 2 ergebende Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten; Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004381

Dokumentnummer

NOR12047842

Alte Dokumentnummer

N3198311205J