Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder
§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.Paragraph eins, (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
(3)Absatz 3,Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins,, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(4)Absatz 4,Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins,, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(5)Absatz 5,Für jede Wiederholung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingebetrag, zu entrichten.Für jede Wiederholung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Absatz eins,, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingebetrag, zu entrichten.
(6)Absatz 6,Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Teilprüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe der halben der sich aus Abs. 1 oder 2 ergebenden Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber die sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten; Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Teilprüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe der halben der sich aus Absatz eins, oder 2 ergebenden Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber die sich aus Absatz eins, oder 2 ergebende Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten; Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12057468
Alte Dokumentnummer
N3199957921L