Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr und die
Fälligkeit der Prüfungsgebühren
§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.Paragraph 2, (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.
(2)Absatz 2,Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung oder der gesamten Prüfung (§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis maßgebend.Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung oder der gesamten Prüfung (Paragraph 15, Absatz 3, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis maßgebend.
(3)Absatz 3,Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12057469
Alte Dokumentnummer
N3199957922L