Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 201.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 46/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.

Text

Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr und die

Fälligkeit der Prüfungsgebühren

Paragraph 2, (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.

  1. Absatz 2,Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung oder der gesamten Prüfung (Paragraph 15, Absatz 3, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis maßgebend.
  2. Absatz 3,Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.

Gesetzesnummer

10004381

Dokumentnummer

NOR12057469

Alte Dokumentnummer

N3199957922L