Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
30.03.1983 bis 29.09.1999 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 530.09.199903.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 243/1999
Art. 530.03.198329.09.1999 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

29.09.1999danach: BGBl. III Nr. 243/1999

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

  1. Absatz eins,a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.

b) Der Wert der Rechnungseinheit ist 0,88867088 Gramm Feingold.

  1. Absatz 2,Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.
  2. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
  3. Absatz 4,Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder ein Drittel der Gesamtstimmenzahl besitzen.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048012

Alte Dokumentnummer

N3198313632L