Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 04.07.2002 — BGBl. III Nr. 183/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 530.09.199903.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 243/1999
Art. 530.03.198329.09.1999 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.07.2002BGBl. III Nr. 183/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei

KAPITAL

Artikel 5
Genehmigtes Kapital

  1. Absatz eins,
    1. Litera a
      Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann gemäß Absatz 3 dieses Artikels erhöht werden.
    2. Litera b
      Der Wert der Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SDR) des Internationalen Währungsfonds bzw. jeder vom Internationalen Währungsfonds zu eben diesem Zweck angenommenen Einheit.
  1. Absatz 2,Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck abgerufen werden.
  2. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
  3. Absatz 4,Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40035598