Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
30.03.1983 bis 03.07.2002 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 1430.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

03.07.2002danach: BGBl. III Nr. 183/2002

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 14

Empfänger und Geschäftsmethoden

  1. Absatz eins,Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen mit der Entwicklung Afrikas befaßten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise durchführen:
    1. Litera a
      durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen
    2. Litera i
      aus Mitteln, die dem unverminderten gezeichneten eingezahlten Kapital und - vorbehaltlich Artikels 20 - ihren Reserven und nicht ausgeschütteten überschüssen entsprechen, oder
      1. Sub-Litera, i, i
        aus Mitteln, die den Sonderbeständen entsprechen;
    3. Litera b
      durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank im Weg der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder in die Sonderbestände einzubringen;
    4. Litera c
      durch Investierung der unter Buchstaben a und b genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung oder
    5. Litera d
      durch übernahme von Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die von anderen gewährt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für direkte Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gewähren kann, gelten auch für ihre Beteiligung an direkten Darlehen, die nach einem dieser Buchstaben gewährt wurden. Ebenso gelten die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für Garantien für Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe d übernommen hat, in den Fällen, in denen die Bank nur eine Teilgarantie für ein solches Darlehen übernimmt.

Schlagworte

Teilgarantie

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048021

Alte Dokumentnummer

N3198313641L