Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 04.07.2002 — BGBl. III Nr. 183/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 1430.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.07.2002BGBl. III Nr. 183/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 14
Empfänger und Geschäftsmethoden

  1. Absatz eins,Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen, mit der Entwicklung Afrikas befassten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung behilflich sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit auf folgende Weise ausüben:
    1. Litera a
      durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen
      1. Litera i
        aus Mitteln, die dem unverminderten gezeichneten eingezahlten Kapital und ihren Reserven und nicht ausgeschütteten überschüssen entsprechen, oder
      2. Sub-Litera, i, i
        aus Mitteln, die den Sonderbeständen entsprechen;
    2. Litera b
      durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, welche die Bank im Weg der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder in die Sonderbestände einzubringen;
    3. Litera c
      durch Investition der unter Buchstabe a und b dieses Absatzes genannten Mittel als Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen Mitgliedes oder mehrerer regionaler Mitglieder, oder
    4. Litera d
      durch übernahme von Teil- oder Gesamtgarantien für Darlehen, die von anderen gewährt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für direkte Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe a oder b gewähren kann, gelten auch für ihre Beteiligung an direkten Darlehen, die nach einem dieser Buchstaben gewährt wurden. Ebenso gelten die Bestimmungen dieses übereinkommens, die für Garantien für Darlehen gelten, welche die Bank nach Absatz 1 Buchstabe d übernommen hat, in den Fällen, in denen die Bank nur eine Teilgarantie für ein solches Darlehen übernimmt.

Schlagworte

Teilgarantie

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40035635