Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 13
Ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte

  1. Absatz eins,Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und Sondergeschäften.
  2. Absatz 2,Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierten Geschäfte.
  3. Absatz 3,Als Sondergeschäfte gelten die aus den Sonderbeständen finanzierten Geschäfte.
  4. Absatz 4,In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte der Bank getrennt auszuweisen. Die Bank erläßt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
  5. Absatz 5,Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank; Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der jeweiligen Sonderbestände. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048020

Alte Dokumentnummer

N3198313640L