Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 13
Ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte
(1)Absatz eins,Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und Sondergeschäften.
(2)Absatz 2,Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank finanzierten Geschäfte.
(3)Absatz 3,Als Sondergeschäfte gelten die aus den Sonderbeständen finanzierten Geschäfte.
(4)Absatz 4,In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte der Bank getrennt auszuweisen. Die Bank erläßt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der beiden Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Richtlinien und Vorschriften.
(5)Absatz 5,Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank; Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der jeweiligen Sonderbestände. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048020
Alte Dokumentnummer
N3198313640L