Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
30.03.1983 bis 03.07.2002 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 1630.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

03.07.2002danach: BGBl. III Nr. 183/2002

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 16

Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen

Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im folgenden als "Landeswährung" bezeichnet); dabei gilt stets, daß die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung von örtlichen Ausgaben bei dem betreffenden Vorhaben zur Verfügung stellen kann,

  1. Litera a
    wenn dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an Gold oder konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder
  2. Litera b
    wenn nach Ansicht der Bank die örtlichen Ausgaben des Vorhabens ungebührliche Verluste oder Beanspruchungen für die Zahlungsbilanz des Landes, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Folge haben könnten und wenn die von der Bank zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer für das Vorhaben entstehenden gesamten örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048023

Alte Dokumentnummer

N3198313643L