Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 04.07.2002 — BGBl. III Nr. 183/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute04.07.2002 § → § BGBl. III Nr. 183/2002
Art. 1630.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.07.2002BGBl. III Nr. 183/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 16
Zurverfügungstellung von Währungen für direkte Darlehen

Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll (im folgenden als “Landeswährung” bezeichnet); dabei gilt stets, daß die Bank bei der Gewährung direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung der vor Ort im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorhaben auflaufenden Ausgaben zur Verfügung stellen kann;

  1. Litera a
    wenn sie dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren Beständen an konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder
  2. Litera b
    wenn nach Ansicht der Bank die örtlichen Ausgaben des Vorhabens ungebührliche Verluste oder Beanspruchungen für die Zahlungsbilanz des Landes, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Folge haben könnten und wenn die von der Bank zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer für das Vorhaben entstehenden gesamten örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40035637