Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
30.03.1983 bis 29.09.1999 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 34 heute30.09.1999 § → § BGBl. III Nr. 243/1999
Art. 3430.03.198329.09.1999 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

29.09.1999danach: BGBl. III Nr. 243/1999

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 34

Direktorium: Verfahren

  1. Absatz eins,Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.
  2. Absatz 2,Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens ein Direktor der nichtregionalen Mitglieder anwesend sein. Ist das Direktorium nicht in der Lage, die Nebenbedingung betreffend die Anwesenheit von mindestens einem Direktor der nichtregionalen Mitglieder zu erfüllen, so kann auf diese Anwesenheitsbedingung auf der nächsten Sitzung verzichtet werden.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048041

Alte Dokumentnummer

N3198313661L