Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 34
Direktorium: Verfahren
(1)Absatz eins,Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.
(2)Absatz 2,Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens ein Direktor der nichtregionalen Mitglieder anwesend sein. Ist das Direktorium nicht in der Lage, die Nebenbedingung betreffend die Anwesenheit von mindestens einem Direktor der nichtregionalen Mitglieder zu erfüllen, so kann auf diese Anwesenheitsbedingung auf der nächsten Sitzung verzichtet werden.
(3)Absatz 3,Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
Dokumentnummer
NOR12048041
Alte Dokumentnummer
N3198313661L