Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 30.09.1999 — BGBl. III Nr. 243/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 34 heute30.09.1999 § → § BGBl. III Nr. 243/1999
Art. 3430.03.198329.09.1999 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 243 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

30.09.1999BGBl. III Nr. 243/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 34
Direktorium: Verfahren

  1. Absatz eins,Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.
  2. Absatz 2,Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40002462