Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 30.09.1999 — BGBl. III Nr. 243/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 35 heute30.09.1999 § → § BGBl. III Nr. 243/1999
Art. 3530.03.198329.09.1999 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 243 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

30.09.1999BGBl. III Nr. 243/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 35
Abstimmung

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied hat 625 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten Stammkaptials kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß der Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkaptials nicht dem Bezugsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegt.
  2. Absatz 2,Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwa anderes vorgesehen ist, erfolgt die Abstimmung im Gouverneursrat in der in diesem Artikel festgelegten Art und Weise. Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des Mitglieds einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
  3. Absatz 3,Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die Abstimmung im Direktorium in der in diesem Artikel vorgesehenen Art und Weise. Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer sechsundsechzig- und zweidrittelprozentigen Mehrheit der Stimmenzahl, der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des betreffenden Direktors einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR40002463