Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 02.05.1998 — BGBl. III Nr. 72/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 36 heute02.05.1998 § → § BGBl. III Nr. 72/1998
Art. 3630.03.198301.05.1998 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

02.05.1998BGBl. III Nr. 72/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 36
Präsident: Ernennung

Anmerkung, richtig: (1)) Der Gouverneursrat wählt mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaates sein. Während seiner Amtszeit darf er weder Gouverneur, Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß niemand länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden von jeweils fünf Jahren zum Präsidenten gewählt werden bzw. das Amt des Präsidenten innehaben kann. Der Präsident wird seines Amtes vorläufig oder endgültig enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beschließt. Der Gouverneursrat ernennt bei einer vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung des Präsidenten einen amtierenden Präsidenten oder gegebenenfalls einen Präsidenten.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des Gouverneursrates beruft nach Absprache mit seinen Stellvertretern eine Sitzung des Gouverneursrates zur Prüfung der vorläufigen Amtsenthebung des Präsidenten ein, sofern mindestens fünf Gouverneure, die nicht weniger als fünf Wahlkreise vertreten, diesbezüglich schriftliche Ansuchen gestellt haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12057053

Alte Dokumentnummer

N3199852069L