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Art. 37

Fassungen
ab 02.05.1998 — BGBl. III Nr. 72/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 37 heute02.05.1998 § → § BGBl. III Nr. 72/1998
Art. 3730.03.198301.05.1998 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

02.05.1998BGBl. III Nr. 72/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 37
Amt des Präsidenten

  1. Absatz eins,Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.
  2. Absatz 2,Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank einschließlich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäß den von der Bank angenommenen Vorschriften und Regelungen ernennt, für sie Arbeits- und Vertragsbedingungen festlegt und sie entläßt, wobei er jedoch seine Befugnisse, Vizepräsidenten zu ernennen und zu entlassen, nach Absprache mit dem Direktorium ausübt.
  3. Absatz 3,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
  4. Absatz 4,Die Bank erläßt Vorschriften, in denen bestimmt wird, wer die Bank gesetzlich vertritt und die anderen Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, wenn er abwesend ist oder sein Amt verwaist.
  5. Absatz 5,Bei der Ernennung der leitenden und sonstigen Bedientsteten macht es der Präsident zu seiner obersten Richtschnur, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sicherzustellen und sie auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, wobei er den regionalen Charakter der Bank sowie die Beteiligung nichtregionaler Staaten voll berücksichtigt.

Schlagworte





Arbeitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12057054

Alte Dokumentnummer

N3199852070L