Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 72/1998Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 37
Amt des Präsidenten
(1)Absatz eins,Der Präsident ist Vorsitzender des Direktoriums, hat aber, abgesehen von einer entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann ohne Stimmrecht an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.
(2)Absatz 2,Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank einschließlich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäß den von der Bank angenommenen Vorschriften und Regelungen ernennt, für sie Arbeits- und Vertragsbedingungen festlegt und sie entläßt, wobei er jedoch seine Befugnisse, Vizepräsidenten zu ernennen und zu entlassen, nach Absprache mit dem Direktorium ausübt.
(3)Absatz 3,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.
(4)Absatz 4,Die Bank erläßt Vorschriften, in denen bestimmt wird, wer die Bank gesetzlich vertritt und die anderen Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, wenn er abwesend ist oder sein Amt verwaist.
(5)Absatz 5,Bei der Ernennung der leitenden und sonstigen Bedientsteten macht es der Präsident zu seiner obersten Richtschnur, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit sicherzustellen und sie auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen, wobei er den regionalen Charakter der Bank sowie die Beteiligung nichtregionaler Staaten voll berücksichtigt.
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12057054
Alte Dokumentnummer
N3199852070L