Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 38
Verbot politischer Betätigung; internationaler Charakter der Bank
(1)Absatz eins,Die Bank darf keine Darlehen oder Hilfe annehmen, die in irgendeiner Weise ihren Zweck oder ihre Aufgaben beeinträchtigen, einengen, verfälschen oder in anderer Weise ändern könnten.
(2)Absatz 2,Die Bank, ihr Präsident, ihre Vizepräsidenten sowie ihre leitenden und sonstigen Bediensteten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des betreffenden Mitglieds beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein. Solche Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die Aufgaben der Bank zu erfüllen und durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur der Bank und keiner anderen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und enthält sich jeden Versuchs, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048045
Alte Dokumentnummer
N3198313665L