Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 39
Geschäftsstelle der Bank
(1)Absatz eins,Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich im Hoheitsgebiet eines regionalen Mitgliedstaats. Die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank erfolgt durch den Gouverneursrat auf seiner ersten Sitzung, wobei die Verfügbarkeit von Einrichtungen für den ordentlichen Betrieb der Bank zu berücksichtigen ist.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Artikels 35 erfolgt die Wahl des Ortes der Hauptgeschäftsstelle der Bank durch den Gouverneursrat gemäß den Bedingungen, die für die Annahme dieses übereinkommens galten.
(3)Absatz 3,Die Bank kann Zweigstellen oder Agenturen an anderen Orten einrichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048046
Alte Dokumentnummer
N3198313666L