Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
30.03.1983 bis 01.05.1998 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 36 heute02.05.1998 § → § BGBl. III Nr. 72/1998
Art. 3630.03.198301.05.1998 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

01.05.1998danach: BGBl. III Nr. 72/1998

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 36

Präsident: Ernennung

Der Gouverneursrat wählt auf Empfehlung des Direktoriums mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines regionalen Mitgliedstaats sein. Während seiner Amtszeit darf weder er noch ein Vizepräsident Gouverneur oder Direktor oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amstzeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Sie kann erneuert werden. Er wird seines Amtes jedoch vorläufig enthoben, wenn das Direktorium dies mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder beschließt. Das Direktorium ernennt einen amtierenden Präsidenten und teilt dem Gouverneursrat umgehend seinen Beschluß und die Gründe dafür mit. Der Gouverneursrat faßt einen endgültigen Beschluß in der Sache auf seiner nächsten Jahrestagung, wenn die vorläufige Amtsenthebung nicht mehr als 90 Tage vor dieser Tagung erfolgt, andernfalls auf einer Sondersitzung, die der Vorsitzende einberuft. Der Gouverneursrat kann den Präsidenten durch eine mit einer Mehrheit der Stimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder angenommene Entschließung seines Amtes entheben.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048043

Alte Dokumentnummer

N3198313663L