Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 201.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1983BGBl. Nr. 45/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

Paragraph 2, Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (Paragraph 12, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der übersendung (übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

Schlagworte

Hausarbeit

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12048090

Alte Dokumentnummer

N3198320889J