Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
§ 2. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 12 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der übersendung (übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten. Paragraph 2, Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (Paragraph 12, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der übersendung (übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.
Dokumentnummer
NOR12057458
Alte Dokumentnummer
N3199957910L