Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Hausarbeit
§ 3. (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung) hat das Kammeramt den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der Ablegung der Hausarbeit befreit ist (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Art. II Z 9 und 10 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung-Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung unter Setzung einer Frist von acht Wochen zur übernahme des im zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas durch den Prüfungskandidaten oder durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum gleich.Paragraph 3, (1) Nach Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater (Paragraph 13, Absatz 4, der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung) hat das Kammeramt den Prüfungskandidaten, sofern er nicht von der Ablegung der Hausarbeit befreit ist (Paragraph 13, Absatz 4, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Artikel römisch zwei, Ziffer 9 und 10 der Wirtschaftsteuhänder-Berufsordnung-Novelle 1982), mittels bescheinigter Postsendung unter Setzung einer Frist von acht Wochen zur übernahme des im zugewiesenen Themas der Hausarbeit einzuladen. Kommt der Prüfungskandidat dieser Einladung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Thema mittels bescheinigter Postsendung zuzustellen. Der postbehördlichen Zustellung kommt eine eigenhändige Abholung des Hausarbeitsthemas durch den Prüfungskandidaten oder durch eine von ihm besonders bevollmächtigte Person gegen Bestätigung mit Unterschrift und Datum gleich.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende Thema einer Themenliste zu entnehmen, die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den Prüfungskommissionären und den beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur darzustellen.Der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses hat das dem Prüfungskandidaten zuzuweisende Thema einer Themenliste zu entnehmen, die vom Prüfungsausschuß unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz 6, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszuarbeiten ist; diese Liste darf nur den Prüfungskommissionären und den beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten zugänglich sein. Durch die Hausarbeit soll der Prüfungskandidat dartun, daß er imstande ist, einen schwierigen Stoff aus dem Gebiet der von ihm angestrebten Berufsbefugnis zu bearbeiten und unter Anführung der verwendeten maßgeblichen Fachliteratur darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach der Abholung oder Zustellung des Themas dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandidaten bei hinreichender Begründung (§ 15a Abs. 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.Die Hausarbeit ist innerhalb von vier Monaten nach der Abholung oder Zustellung des Themas dem Kammeramt abzuliefern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, die vorgenannte Frist auf Antrag des Prüfungskandidaten bei hinreichender Begründung (Paragraph 15 a, Absatz 2, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) entsprechend zu verlängern. Anläßlich der Ablieferung der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat die schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel ausgearbeitet hat.
(4)Absatz 4,Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung über eine mit "nicht genügend" beurteilte Hausarbeit (§ 15 Abs. 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.Zugleich mit der schriftlichen Mitteilung über eine mit "nicht genügend" beurteilte Hausarbeit (Paragraph 15, Absatz 2 und 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) ist dem Prüfungskandidaten ein neues Hausarbeitsthema zuzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12057459
Alte Dokumentnummer
N3199957911L