Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 201.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.

Text

Verpflichtung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

Paragraph 2, Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (Paragraph 12, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und ihre Stellvertreter sind zugleich mit der übersendung (übergabe) der Bestellungsurkunden mittels von ihnen zu unterfertigenden Erklärungen zu verpflichten, die sich einer Fachprüfung unterziehenden Bewerber gewissenhaft, sachgerecht und unparteiisch zu prüfen und die Prüfungsergebnisse der Haus- und Klausurarbeiten sowie der mündlichen Prüfung sorgfältig und gerecht zu beurteilen. Außerdem sind die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter in dieser Erklärung zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, über die Beratungen und Abstimmungen der Prüfungsausschüsse und über alles, was ihnen im Verlaufe eines Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, zu verpflichten.

Schlagworte

Hausarbeit

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12057458

Alte Dokumentnummer

N3199957910L