Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 401.08.198730.06.1999 BGBl. Nr. 282/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.

Text

Klausurarbeiten

Paragraph 4, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Prüfungskommissär die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Prüfungskommissär die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema dem Prüfungskandidaten zu. Bei Übernahme des Klausurarbeitsthemas von einem anderen Prüfungsausschuß entfällt die Zuteilung der Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas an einen Prüfungskommissär, nicht jedoch die Durchsicht des Klausurarbeitsthemas vor der Zuweisung an den Prüfungskandidaten.

  1. Absatz 2,Die Ausarbeitung und Durchsicht einer Klausurarbeit ist Prüfungskommissären zuzuteilen, die nach ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Praxis für das betreffende Prüfungsfach und -gebiet in Betracht kommen.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine für die Ablegung der Klausurarbeiten; diese sollen mindestens zweimal jährlich abgehalten werden. Wird eine Klausurarbeit mit dem gleichen Klausurarbeitsthema im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern abgehalten, so ist ein einheitlicher Termin festzusetzen. Zwischen den Terminen der einzelnen Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.
  3. Absatz 4,Die Klausurarbeiten sind von den Prüfungskandidaten am Sitze des Prüfungsausschusses zu verfassen.
  4. Absatz 5,Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Prüfungskommissär oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
  5. Absatz 6,Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die zur Bearbeitung der Themen von deren Ersteller für notwendig erachteten Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Unterlagen sind dem Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Benützung eines eigenen netzunabhängigen Rechners ist gestattet. Die Benützung anderer Behelfe sowie die gegenseitige Hilfeleistung der Prüfungskandidaten sind untersagt.
  6. Absatz 7,Bei mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen, nach Ablauf welchen Zeitraumes, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden kann.

Schlagworte

Prüfungsgebiet

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12057460

Alte Dokumentnummer

N3199957912L