Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1989Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Einsichtnahme in die Beurteilung von Klausurarbeiten
§ 6. Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten. Paragraph 6, Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.
Dokumentnummer
NOR12048094
Alte Dokumentnummer
N3198320893J