Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Einsichtnahme in die Beurteilung von Klausurarbeiten
§ 6. Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten. Paragraph 6, Auf Wunsch ist dem Prüfungskandidaten Einsicht in die Beurteilungen seiner Klausurarbeiten zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt nach Bekanntgabe der Beurteilung ohne Bekanntgabe der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Arbeit beurteilt haben, in den Räumen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der zuständigen Landesstelle in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs oder eines beim Prüfungsverfahren mitwirkenden Kammerbediensteten.
Dokumentnummer
NOR12057462
Alte Dokumentnummer
N3199957914L