Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.02.1983 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 801.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1983BGBl. Nr. 45/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Sitzungsleitung

Paragraph 8, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.

  1. Absatz 2,Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
  2. Absatz 3,Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse der Kammerdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen. Der Kammerdirektor oder sein Vertreter können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12048096

Alte Dokumentnummer

N3198320895J