Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Sitzungsleitung
§ 8. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.Paragraph 8, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.
(2)Absatz 2,Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
(3)Absatz 3,Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse der Kammerdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen. Der Kammerdirektor oder sein Vertreter können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.
Dokumentnummer
NOR12048096
Alte Dokumentnummer
N3198320895J