Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Sitzungsleitung
§ 8. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.Paragraph 8, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.
(2)Absatz 2,Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
(3)Absatz 3,Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse der Kammerdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen. Der Kammerdirektor oder sein Vertreter können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.
Dokumentnummer
NOR12057464
Alte Dokumentnummer
N3199957916L