Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 801.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.

Text

Sitzungsleitung

Paragraph 8, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge, nach der zu prüfen ist.

  1. Absatz 2,Bei Abstimmung hat er festzustellen, ob für einen Beschluß die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
  2. Absatz 3,Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zwecks Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse der Kammerdirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter und ein Schriftführer beizuziehen. Der Kammerdirektor oder sein Vertreter können im Bedarfsfalle gleichzeitig als Schriftführer fungieren.

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12057464

Alte Dokumentnummer

N3199957916L