Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.
Text
Niederschrift und Prüfungszeugnis
§ 9. (1) Die gemäß § 15 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift hat die Nahmen der anwesenden Prüfungskommissäre, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.Paragraph 9, (1) Die gemäß Paragraph 15, Absatz 6, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung aufzunehmende Niederschrift hat die Nahmen der anwesenden Prüfungskommissäre, den Hergang der Prüfungshandlung in kurzen Zügen, die Prüfungsergebnisse und die gefaßten Beschlüsse wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die Niederschriften sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 15 Abs. 7 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen, daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat.Die Niederschriften sind von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufzubewahren und der Ausstellung der Bestätigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sowie der Ausstellung der Prüfungszeugnisse zugrunde zu legen; das Prüfungszeugnis hat nur zu bescheinigen, daß der Bewerber die Prüfung bestanden hat.
Dokumentnummer
NOR12057465
Alte Dokumentnummer
N3199957917L