Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1001.02.198330.06.1999 BGBl. Nr. 45/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 229, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,.

Text

Verteilung der Prüfungsgebühren

Paragraph 10, (1) Die vom Prüfungswerber entrichteten Prüfungsgebühren sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens als Entschädigungen wie folgt zu verteilen:

Zunächst werden für jeden Kammerbediensteten, der an den mündlichen Prüfungen mitwirkte, 1,1 vH für alle Kammerbediensteten jedoch insgesamt nicht mehr als 2,2 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, abgezogen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird an die bei den mündlichen Prüfungen mitwirkenden Kammerbediensteten im Verhältnis ihrer Mitwirkung angewiesen. Der verbleibende Betrag ist zu gleichen Teilen auf folgende Personen aufzuteilen:

  1. Litera a
    auf die Begutachter jeder Hausarbeit,
  2. Litera b
    auf die Begutachter jeder Klausurarbeit,
  3. Litera c
    auf die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Prüfungskommissäre einschließlich des Vorsitzenden.
  1. Absatz 2,Hat ein und derselbe Prüfungskommissär bei mehreren Prüfungsabschnitten (Absatz eins, Litera a, b, oder c) mitgewirkt oder hat er mehrere Haus- oder Klausurarbeiten begutachtet, so sind die Prüfungsgebühren so zu verteilen, als ob die angeführten Leistungen von verschiedenen Prüfungskommissären erbracht worden wären.
  2. Absatz 3,Das Kammeramt hat die Prüfungsgebühren zweimal jährlich abzurechnen.

Schlagworte

Hausarbeit

Gesetzesnummer

10004380

Dokumentnummer

NOR12057466

Alte Dokumentnummer

N3199957918L