Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 47
Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1)Absatz eins,Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder beenden.
(2)Absatz 2,Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Dokumentnummer
NOR12048100
Alte Dokumentnummer
N3198321133J