Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 183/2002Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 47
Beendigung der Geschäftstätigkeit
(1)Absatz eins,Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen durch Beschluß des Gouverneursrates mit einer Mehrheit von 75% der Gesamtstimmenzahl beenden.
(2)Absatz 2,Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40036267