Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 48
Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
(1)Absatz eins,Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder aus ihnen nicht abgerufenen Zeichnungen zum Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bestehen, bis alle Forderungen der Gläubiger einschließlich aller Eventualforderungen beglichen sind.
(2)Absatz 2,Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht eingezahlten Zeichnungen eingehen. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit direkten und solchen mit Eventualforderungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048054
Alte Dokumentnummer
N3198313674L