Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 10. Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt. Paragraph 10, Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt.
Schlagworte
Witwenfortbetrieb
Dokumentnummer
NOR12048156
Alte Dokumentnummer
N3198411162J