Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1010.10.198430.06.1999 BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 10, Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt.

Schlagworte

Witwenfortbetrieb

Gesetzesnummer

10004408

Dokumentnummer

NOR40040848