Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 10. Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt. Paragraph 10, Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt.
Schlagworte
Witwenfortbetrieb
Dokumentnummer
NOR40040848