Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 12. Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung 1971 sinngemäß. Paragraph 12, Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung 1971 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12048158
Alte Dokumentnummer
N3198411164J