Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 12. Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung 1971 sinngemäß. Paragraph 12, Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung 1971 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR40040850