Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 13. Im Wahllokal haben die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen. Paragraph 13, Im Wahllokal haben die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen.
Dokumentnummer
NOR40040851