Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 14. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist. Paragraph 14, Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.
Dokumentnummer
NOR12048160
Alte Dokumentnummer
N3198411166J