Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 14. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist. Paragraph 14, Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.
Dokumentnummer
NOR40040852