Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
10.10.1984 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1510.10.198430.06.1999 BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.10.1984BGBl. Nr. 382/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 15, (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden die persönlich oder durch einen Boten überbrachten Wahlkuverts entgegengenommen.

  1. Absatz 2,Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Wahlkuverts abgegeben haben, hat der Kreiswahlkommissär die Entgegennahme von Wahlkuverts für abgeschlossen zu erklären.
  2. Absatz 3,Nach Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich der bis zum Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten Wahlkuverts gemäß Paragraph 55, Absatz 6, WT-KG vorzugehen.

Gesetzesnummer

10004408

Dokumentnummer

NOR12048161

Alte Dokumentnummer

N3198411167J