Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 15. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden die persönlich oder durch einen Boten überbrachten Wahlkuverts entgegengenommen. Paragraph 15, (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden die persönlich oder durch einen Boten überbrachten Wahlkuverts entgegengenommen.
(2)Absatz 2,Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Wahlkuverts abgegeben haben, hat der Kreiswahlkommissär die Entgegennahme von Wahlkuverts für abgeschlossen zu erklären.
(3)Absatz 3,Nach Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich der bis zum Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten Wahlkuverts gemäß § 55 Abs. 6 WT-KG vorzugehen.Nach Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich der bis zum Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten Wahlkuverts gemäß Paragraph 55, Absatz 6, WT-KG vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR40040853