Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 16. (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission festzustellen: Paragraph 16, (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission festzustellen:
die Zahl der gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden Wahlkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 55, Absatz 7, WT-KG auszuscheidenden Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der gültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)Absatz 3,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.
(4)Absatz 4,Der Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder
überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder
zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
(5)Absatz 5,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einziger ungültiger Stimmzettel. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel in einem Wahlkuvert auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger gültiger Stimmzettel zu zählen.
(6)Absatz 6,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absatz 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Dokumentnummer
NOR12048162
Alte Dokumentnummer
N3198411168J